Wahlen 2025

Wahlen 2025

Online-Beantragung der Briefwahlunterlagen mit Briefzustellung

Über den folgenden Link können Sie ab dem 27.01.2025 Ihre Briefwahlunterlagen beantragen:

https://inforegister.infokom-gt.de/IWS/startini.do?mb=14730300

Rücksendung per Post:
Bitte beachten Sie den Postweg von ca. 2 Werktagen für eine rechtzeitige Einsendung. Sie können die Wahlbriefe portofrei in die Briefkästen der Deutschen Post einwerfen.

Persönliche Rückgabe:
Sie haben auch die Möglichkeit, die Wahlbriefe direkt in den Briefkasten des Rathauses Taucha, Schloßstraße 13 einzuwerfen. Der Briefkasten befindet sich am hinteren Eingang des Gebäudes und ist ausgeschildert. Der Einwurf muss bis spätestens 23.02.2024 - 18:00 Uhr erfolgen.

Briefwahl zur Bundestagswahl am 23.02.2025

Am 23.02.2025 findet die Bundestagswahl statt. Anfang Februar ist mit dem Beginn der Briefwahlzeit zu rechnen.
Aufgrund diese sehr verkürzten Briefwahlzeit steht das Briefwahlbüro in den Räumen des Einwohnermeldeamtes auf dem Rittergutsschloss zu den regulären Öffnungszeiten auch zusätzlich an den Mittwochen den 05.02.2025, 12.02.2025 und 19.02.2025 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr für die Briefwahl zu Verfügung. 

Da sich das Briefwahlbüro in den Räumen des Einwohnermeldeamtes befindet, ist in diesem Zeitraum mit erheblichen Einschränkungen im Dienstbetrieb zu rechnen.

Jens Rühling
Fachbereichsleiter

Wahlbekanntmachung der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025

1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Taucha gehört zum Wahlkreis 150 - Nordsachsen und ist in 16 allgemeine Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke eingeteilt.

Die Wahlräume der allgemeinen Wahlbezirke sind:

  • 001, 002 - Grundschule „Am Park“, An der Parthe 24,
  • 003 - Kita „Kükennest“, Eilenburger Str. 84
  • 004 - Kita „Dewitzer Spatzennest“, Dewitzer Str. 89 im OT Dewitz
  • 005 - Kita „Haus Sonnenschein“, Engelsdorfer Straße 33
  • 006, 007, 008, 009, 010 - Regenbogenschule, Rudolf-Breitscheid-Str. 1
  • 011 – Jubisch-Halle, Freiligrathstr. 8
  • 012, 013 - Kita „Grashüpfer“, Friedrich-Ebert-Straße 16
  • 014 - IG Merkwitz, Alte Salzstr. 10 im OT Merkwitz
  • 015 - Kita „Pönitzer Waldgeister“, Alte Dorfstr. 2 im OT Pönitz
  • 016 - Kita „Sonnenkäfer“, Graßdorfer Str. 27

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Die Briefwahlvorstände treten am 23.02.2025 zur Zulassungsprüfung um 16:00 Uhr und zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ab 18.00 Uhr in der Stadtverwaltung Taucha, Schloßstraße 13, 04425 Taucha, zusammen.

3.   Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichem Stimmzettel. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)  für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck, die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts vom Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)  für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, und ihre oder seine Listenstimme in der Weise, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in der Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.  

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat
    Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Taucha einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen
Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede und jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Taucha, 07.01.2025                                                                              

Tobias Meier
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Taucha über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 1.  Auslegung des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl der Stadt Taucha wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025  

während der allgemeinen Öffnungszeiten:

Montag und Donnerstag                09:00 -  12:00 und 13:00 -17:00 Uhr             

Dienstag                                           09:00 -  12:00 und 13:00 -18:00 Uhr

Freitag                                              09:00 -  12:00 Uhr

in der Stadtverwaltung Taucha, Außenstelle Haugwitzwinkel 1, Zi. 0.03 (Einwohnermeldeamt) zur Einsichtnahme bereitgehalten.

2. Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Person ergeben kann.

Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

3. Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Taucha, Außenstelle Haugwitzwinkel 1, Zi. 0.03, spätestens am 07.02.2025 bis 15:00 Uhr, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung, können sich bei der Einlegung des Einspruchs der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

4. Wahlbenachrichtigung

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er das Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 150 Nordsachsen

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
  • oder durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Antrag und Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 02.02.2025 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis 07.02.2025 versäumt haben,
  2. sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 des Bundeswahlordnung entstanden ist
  3. sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt gelangt ist.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können bis zum 21.02.2025, 15:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Taucha, Außenstelle Haugwitzwinkel 1, Zi. 0.03, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum 22.02.2025; 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Die Ausstellung der Wahlscheine in diesen Fällen, findet ausschließlich im Rathaus der Stadt Taucha statt – Schloßstraße 13, 04425 Taucha, Zimmer E05.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Punkt 5 a – c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß/weißlich)
  • einen amtlichen Wahlbriefumschlag (hellrot), mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für andere Personen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den verschlossenen amtlichen Wahlbrief mit Stimmzettelumschlag und dem darin liegenden Stimmzettel sowie dem Wahlschein, so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle (Stadtverwaltung Taucha, Schloßstraße 13) abgegeben werden.

Taucha, 07.01.2025

Tobias Meier
Bürgermeister