Personalausweis, Online-Ausweisfunktion sperren lassen
Leistungsbeschreibung
Die Online-Ausweisfunktion wird gesperrt, wenn Ihr Personalausweis abhanden gekommen ist. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion wird durch einen Eintrag in einer zentralen Sperrliste gesperrt. Der Personalausweis beziehungsweise die Online-Ausweisfunktion ist dann nicht mehr nutzbar, auch wenn Sie auf dem Chip des Ausweises noch eingeschaltet ist.
Alle Anbieter von Online-Diensten, die die Online-Ausweisfunktion nutzen, müssen in kurzen Aktualisierungsintervallen sogenannte Sperrlisten abrufen, auf denen die notwendigen Informationen zu allen gesperrten Ausweisen vermerkt sind. Ist die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises gesperrt, liegt diese Information also innerhalb kürzester Zeit auch allen Anbietern der Online-Dienste vor. Ein Missbrauch Ihrer Online-Ausweisfunktion durch Nutzung dieser Dienste ist damit nicht mehr möglich.
Die Sperrung kann jederzeit unter Angabe Ihres Sperrkennwortes bei der Sperr-Hotline veranlasst werden:
- Telefon: 116 116
(kostenfrei aus deutschem Festnetz und Mobilfunknetzen, aus dem Ausland gebührenpflichtig über +49 116 116)
Hinweis: Eine Sperrung der Online-Ausweisfunktion erfolgt auch immer dann, wenn die Personalausweisbehörde Kenntnis davon erlangt, dass ein Ausweisinhaber verstorben ist. Auch wenn eine Personalausweisbehörde anderweitig Kenntnis vom Verlust eines Personalausweises mit eingeschalteter Online-Ausweisfuntion erhält (zum Beispiel von einer Polizeibehörde), nimmt sie eine Sperrung "von Amts wegen" vor.
Achtung! Eine erfolgreiche Sperrung der Online-Ausweisfunktion ersetzt nicht die von Ihnen außerdem zu veranlassende Verlustanzeige bei Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann mit einem Bußgeld bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
- Telefon: 116 116
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Zuständige Stelle
Personalausweisbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Verfahrensablauf
Sperrung über die Sperr-Hotline
- Telefon: 116 116
(kostenfrei aus dem deutschen Festnetz und deutschen Mobilfunknetzen, aus dem Ausland gebührenpflichtig über +49 116 116)
Für die Sperrung müssen Sie Ihr Sperrkennwort, Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen und Ihr Geburtsdatum angeben.
Sperrung bei der Personalausweisbehörde
Die Sperrung können Sie persönlich (auch telefonisch) oder durch einen Vetreter vornehmen lassen. Die Befugnis zur Sperrung ist vom Vertreter durch eine Vollmacht nachzuweisen.
Sie teilen der Personalausweisbehörde ihr Anliegen (Sperrersuchen) vor. Nachdem Sie identifiziert wurden, wird die Personalausweisbehörde die Sperrung veranlassen.
- Telefon: 116 116
Erforderliche Unterlagen
- Dokumente, die Ihre Identät nachweisen können (zum Beispiel Reisepass, Geburtsurkunde, Eheurkunde, Führerschein)
- bei Vertretung: Vertretungsvollmacht
- für die Sperr-Hotline: Angaben zu persönlichen Daten und Sperrkennwort
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
keine
Bearbeitungsdauer
Die Sperrung der Online-Ausweisfunktion wird unverzüglich veranlasst.
Die Sperrung wird in der Regel ebenfalls sofort durchgeführt, wenn Sie die Sperrung bei der Gemeinde veranlassen, die Ihren Personalausweis auch ausgestellt hat.
Nehmen Sie die Sperrung bei der Gemeinde Ihres aktuellen Wohnortes vor, die aber Ihren Personalausweis nicht ausgestellt hat, wird sie Ihr Sperrersuchen in der Regel sofort an Ihre "ausstellende Personalausweisbehörde" weiterleiten, damit diese unverzüglich die Sperrung veranlasst. Dies kann wegen unterschiedlicher Dienstzeiten der Behörden und längerer Kommunikationswege jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Eine Sperrung über die Sperr-Hotline ist rund um die Uhr, an jedem Wochentag, 24 Stunden, auch aus dem Ausland und sofort möglich. Sie erhalten direkt von der Sperr-Hotline die Mitteilung über die erfolgreich durchgeführte Sperrung.
Rechtsgrundlage
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
- § 25 Personalausweisverordnung (PAuswV) – Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
- § 27 PAuswG – Auskunft über Sperrung
- § 2 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 30.06.2022
Rechtsbehelf