Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Weitere Informationen
Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Geburtsort an:
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 PStG – Sperrvermerke
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023
Rechtsbehelf
nicht anwendbar