Straußwirtschaft anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Anzeige einer Straußenwirtschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

    Im Rahmen einer Straußwirtschaft ist der Ausschank selbsterzeugten Weines beziehungsweise Apfelweines sowie die Verabreichung und der Verzehr kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen für die Dauer von insgesamt maximal vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie den Ort Ihrer Straußwirtschaft ein:

  • Zuständige Stelle

    Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    • Es dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern.
    • Neben Wein oder Apfelwein muss auch mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden.

    Hinweis: Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften. Sonstige Vorschriften, zum Beispiel Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen, müssen eingehalten werden.

  • Verfahrensablauf

    Für die Anzeige können Sie den Vordruck aus Amt24 verwenden (Formulare & Online-Dienste). Vordrucke sind auch bei der zuständigen Stelle erhältlich.

    Mit der Anzeige müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen:

    • den geplanten Zeitraum der Straußwirtschaft
    • den Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde
  • Erforderliche Unterlagen

    • Anzeigeformular
  • Fristen

    Betriebsanzeige: zwei Wochen vor Betriebsbeginn

  • Kosten (Gebühren)

    keine

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024

  • Rechtsbehelf

     

     


Zuständige Abteilungen