Internationale Geburtsurkunde anfordern
Leistungsbeschreibung
Antrag auf Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, internationale Geburtsurkunde gemäß Übereinkommen vom 08.09.1976
Sie benötigen eine internationale Geburtsurkunde zum Nachweis im Ausland? Einen solchen mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenregister beantragen Sie persönlich, schriftlich oder per Fax beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
Diese Urkunde gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angeschlossen haben.
Hinweis: Wenn Sie eine Geburtsurkunde aus einem anderen Land beschaffen müssen, informieren Sie sich bitte bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung. Lesen Sie dazu die Hinweise des Auswärtigen Amtes.
Weitere Informationen
- Vertragsstaaten des Übereinkommens
Bundesministerium des Innern - Beglaubigung, Legalisation, Apostille, Beschaffung von Urkunden
Auswärtiges Amt
- Vertragsstaaten des Übereinkommens
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Geburtsort ein:
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Registerauszüge können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht sowie für deren
- Ehegatten oder Ehegattin,
- Lebenspartner oder Lebenspartnerin (im Sinne des LPartG),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tante und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Hinweis: Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Verfahrensablauf
Persönliche Antragstellung
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie beantragen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen und auch Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) vor.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine internationale Geburtsurkunde auszustellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)
- bei Beantragung / Abholung durch Vertreter oder Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie und der eigene Ausweis
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
Fristen
Die Personenstandsregister werden nur befristet in der Urkundenstelle/im Standesamt aufbewahrt:
- Geburtenregister: 110 Jahre
- Eheregister: 80 Jahre
- Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
- Sterberegister: 30 Jahre
Nach Fristablauf werden die Personenstandsbücher an das Gemeinde- beziehungsweise Stadtarchiv abgegeben. Anforderungen für Urkunden, die sich im Archiv befinden, werden automatisch dorthin weitergeleitet. Eine Abgabenachricht erfolgt nicht.
Kosten (Gebühren)
- erstes Exemplar: EUR 15,00
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 7,00
Hinweise (Besonderheiten)
Örtliche Besonderheiten: keine
Rechtsgrundlage
- § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden
- § 59 PStG – Geburtsurkunde
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – mehrsprachiger Auszug aus Personenstandsbüchern
- Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern / Zivilstandsregistern vom 08.09.1976
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. (Quelle: Bundesministerium des Innern). 21.10.2021
Rechtsbehelf