Kanalstörung im öffentlichen Abwassersystem melden

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie beobachten, dass ein Straßenablauf (Gully) verstopft ist und sich das Regenwasser dort staut oder wenn Sie bemerken, dass die Abwässer aus Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus nicht mehr ablaufen, melden Sie dies am besten umgehend Ihrer örtlichen Störungsstelle. Auch bei allen anderen Störungen, wie etwa beschädigten oder fehlenden Kanalabdeckungen, ist die Störungsstelle des örtlichen Abwasserbetriebs der richtige Ansprechpartner.

    Hinweis: Fehlende Kanaldeckel stellen eine akute Gefahr dar. In solchen und ähnlichen Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr besteht und Sie aus verschiedenen Gründen die zuständige Stelle nicht erreichen können, ist es ratsam die Polizei zu informieren.

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie ein, in welchem Ort die Störung besteht:

  • Zuständige Stelle

    Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. Entstör- oder Bereitschaftsdienst des örtlichen Abwasserbetriebs

  • Voraussetzungen

    Die Störung betrifft das öffentliche Kanalsystem.

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Eigentümer für die Beseitigung von Kanalstörungen innerhalb ihres angeschlossenen Grundstücks selbst verantwortlich sind.

  • Verfahrensablauf

    • Sie melden der zuständigen Stelle die Kanalstörung und den genauen Ort der Störung.
    • Soweit kein privater Grundstückeigentümer für den störfälligen Bereich verantwortlich ist, behebt die zuständige Stelle die Störung.
  • Erforderliche Unterlagen

    keine

  • Fristen

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  • Kosten (Gebühren)

    Bei der Meldung einer Kanalstörung entstehen Ihnen keine Kosten.

    Hinweis: Betrifft die Störung das Kanalsystems innerhalb eines angeschlossenen Grundstücks oder wurde die Störung druch unsachgemäße Verwendung des Abwasseranschlusses veursacht, muss in der Regel der Eigentümer oder Verursacher für die Beseitigung der Störung aufkommen.

  • Rechtsgrundlage

    • Die Satzung des jeweiligen örtlichen Abwasserbetriebes
    • § 14 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Anschluss- und Benutzungszwang
    • § 124 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Ordnungswidrigkeiten
  • Freigabevermerk

    Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 20.01.2014

  • Rechtsbehelf

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