Immer wieder kommt es vor, dass gerade in Wäldern oder öffentlichen Parkanlagen die Hundebesitzer ihre Vierbeiner frei laufen lassen. Der Leinenzwang ist einerseits über die Polizeiverordnung der Stadt Taucha (§ 5 (2)) aber auch über die Benutzungsordnung für die städtischen Parkanlagen, Grünflächen und Plätze § 4 (2) e.) geregelt. Wir appellieren an die Vernunft der Tauchaer Hundehalter/-innen und weisen hiermit wiederholt auf die bestehenden Verordnungen hin.
► Polizeiverordnung der Stadt Taucha
► Benutzungsordnung für die städtischen Parkanlagen, Grünflächen und Plätze